Berufsschule oder Internat
Ist eine außerhäusliche Unterbringung notwendig, weil die täglich zu bewältigenden Wege zwischen Wohnung und Schule unzumutbar sind, können Berufsschüler/-innen und Internatsschüler/-innen berufsbildender bzw. allgemeinbildender Schulen eine finanzielle Unterstützung erhalten. Näheres dazu regelt seit dem 01.08.2018 die Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung (SächsSchulULeistVO). Der Antrag ist am Ort der Hauptwohnung der Schülerin bzw. des Schülers zu stellen.
Gesamtwegezeit
Maßgebend für den Anspruch der finanziellen Unterstützung ist unter anderem die Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz, Schule und zurück, einschließlich der Wege- und Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Folgende Mindestwerte gelten:
- für Berufsschüler/-innen mindestens 180 Minuten
- für Berufsschüler/-innen mit einer Behinderung mindestens 130 Minuten
Unterstützung auf Antrag
Berufsschüler/-innen erhalten bei notwendiger außerhäuslicher Unterbringung einen Festbetrag von 16 Euro pro Unterrichtstag. Die Unterstützung wird nachträglich, jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres beantragt, bewilligt und ausgezahlt. Der Anspruch soll erst im zweiten Schulhalbjahr geltend gemacht werden, wenn sich ein Unterrichtsabschnitt auf beide Schulhalbjahre erstreckt. Die Schulhalbjahre sind wie folgt festgelegt:
- Schulhalbjahr: vom 01. August bis zum 31. Januar
- Schulhalbjahr: vom 01. Februar bis zum 31. Juli
Erhalt von anderen Leistungen
Besuch einer Berufsschule:
Für die außerhäusliche Unterbringung (Unterkunft und/oder Verpflegung) bereits erhaltene oder nicht in Anspruch genommene Leistungen aus öffentlichen Mitteln/Zuschüssen werden auf die Unterstützung nach SächsSchulULeistVO angerechnet. Dies gilt nicht für die Berufsausbildungsbeihilfe.
Antragstellung
Antragsformulare, Merkblätter sowie weitere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahrensablauf sind auch im Sächsischen Schulportal und im Serviceportal Amt24 bereitgestellt.